Citoyenneté

Cocktail | Laïus, topo et cliché

Sek 4a Kreisschule Mutschellen

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Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe von sexuellen und pornografischen Straftaten

Art.123b
Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten. Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
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