Cocktail | Laïus, topo et cliché
Sek 4a Kreisschule Mutschellen
lundi 01 janvier 2014 Classé dans : Ecoles à Berne

Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe von sexuellen und pornografischen Straftaten
Art.123b
Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten. Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
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