Citoyenneté

Cocktail | Laïus, topo et cliché

Sek 3E Hüttwilen

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« Zivildienst für alle »

Die Bundesverfassung wird wie folgt abgeändert:

Art. 59 Abs. 2 (abgeändert):
Jede Schweizerin ist verpflichtet, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Frauen, die freiwillig Militärdienst leisten, sind von diesem Dienst dispensiert.
Art. 59 Abs. 3 (ergänzt) Schweizer und Schweizerinnen, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen verlangt und eingezogen.
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